Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 35 Taschengeld
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/35#abs-1 (1) Gefangenen wird während des Vollzuges der Strafe rückwirkend auf Antrag Taschengeld gewährt, soweit sie ohne ihr Verschulden bedürftig sind. Die Höhe des Taschengeldes beträgt 1,3 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/35#abs-2 (2) Bedürftig sind Gefangene, soweit ihnen in dem Zeitraum, für den sie Taschengeld beantragen, aus Hausgeld (§ 36) und Eigengeld (§ 38) monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes nicht zur Verfügung steht. Nicht verbrauchtes Taschengeld bleibt unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/35#abs-3 (3) In Ausnahmefällen, namentlich zur Überbrückung eines Zeitraumes bis zu einer erstmaligen Gewährung einer Vergütung oder Taschengeld, können den Gefangenen auf Antrag vorschussweise 50 Prozent des üblichen Taschengeldes gewährt werden. Der Vorschuss ist mit der ersten Vergütung oder der ersten nachfolgenden Gewährung von Taschengeld zu verrechnen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 35 StVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 10.03.2021 – 1 Vollz(Ws) 543/20Zitiert von 1
- LG Aachen, 03.11.2020 – 33a StVK 831/20
- OLG Hamm, 29.03.2016 – 1 Vollz (Ws) 453/14Zitiert von 1
- OLG Köln, 22.01.2016 – 1 RVs 3/16Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.